Begleitperson: Recht auf Anwesenheit bei einer ärztlichen Untersuchung im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens
Das Gericht kann aber den Ausschluss der Begleitperson bei der Begutachtung anordnen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Anwesenheit der nahestehenden Person das Untersuchungsergebnis verfälschen kann. Dabei hat es die vom Sachverständigen im Einzelfall gegen eine Begleitung angeführten fachlichen Gründe zu prüfen.
Ein Ausschluss der Begleitperson kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson dessen Mitwirkung beeinflussen könnte oder wenn die Untersuchung auch den höchstpersönlichen Bereich betrifft. Es reicht aber nicht aus, dass der Arzt sich darauf beruft, die Anwesenheit einer Begleitperson sei bei ihm nicht üblich bzw. er fühle sich dadurch gestört.
Aus der Begründung lässt sich ableiten, dass Begleitpersonen in allen gerichtlichen und Verwaltungsverfahren grundsätzlich zuzulassen sind.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/10