Basiskonto und P-Konto für jedermann
Das Zahlungskontengesetz (ZKG) gilt für alle Menschen in der Europäischen Union. Es verpflichtet alle Banken, Sparkassen usw., die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, auf Antrag ein Basiskonto einzurichten, das als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k ZPO).
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf ein Basiskonto hat jeder Mensch, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, auch wenn er keinen festen Wohnsitz hat, Flüchtling oder Geduldeter ist.
Antragstellung
Teilt ein Berechtigter dem Verpflichteten mit, dass er mit diesem einen Basiskontovertrag abschließen möchte, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten das Formular nach Anlage 3 des Gesetzes unentgeltlich zu übermitteln. Verfügt der Verpflichtete über einen Internet-auftritt, so ist das Formular nach Anlage 3 auch dort zur Verfügung zu stellen.
Der Berechtigte soll dieses Formular zur Antragstellung nutzen. Hat er es vollständig ausgefüllt, so kann sich der Verpflichtete nicht darauf berufen, dass der Antrag unvollständig sei.
Bereits bei Stellung des Antrags kann der Berechtigte verlangen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung (P-Konto) geführt wird.
Ablehnung des Antrags
Der Antrag kann nur aus den folgenden Gründen abgelehnt werden:
- wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos (§ 35),
- wegen strafbaren Verhalten, wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 36) oder
- bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 37).
Die Ablehnung, die der Textform bedarf, muss schriftlich begründet werden. Sie muss dem Berechtigten binnen 10 Geschäftstagen nach Eingang des Antrags zugehen (§ 33).
Zahlungsvorgänge
Folgende Nutzungsmöglichkeiten muss die kontoführende Bank einräumen:
Ein- oder Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen, Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments, Barauszahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an Schaltern sowie unabhängig von den Geschäftszeiten an Geldautomaten, keine zahlenmäßige Beschränkung der Zahlungen, Geschäftsstellen- oder Internetbanking.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) für jedermann
Ein P-Konto schützt Menschen, die von einer Kontopfändung betroffen sind bzw. denen eine Kontopfändung droht. Das P-Konto gibt den Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den für die Existenzsicherung erforderlichen unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen (§ 850k ZPO).
Anspruch auf ein P-Konto
Jede Bank und Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umzuwandeln (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO). Da jeder Mensch Anspruch auf ein Girokonto hat, hat auch jeder die Möglichkeit, sein Girokonto durch eine Vereinbarung mit der kontoführenden Bank oder Sparkasse in ein P-Konto umzuwandeln. Ein P-Konto sollte erst bei konkret drohender Pfändung eingerichtet werden, um die Eintragung bei der Schufa zu vermeiden.
Zeitliche Wirkung des Pfändungsschutzes
Über Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto bis in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrags kann der Schuldner verfügen. Insoweit besteht Pfändungsschutz (§ 859k Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Wird ein Guthaben auf dem Girokonto des Schuldners gepfändet, das noch kein P-Konto ist, kann der Schuldner Pfändungsschutz nachträglich erreichen, indem er das Girokonto vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses in ein P-Konto umwandelt (§ 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO). Restguthaben auf dem P-Konto aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats kann einmalig in den nächsten Monat übertragen werden. Im Folgemonat muss das angesparte Geld des Vormonats zunächst verbraucht werden. Jedoch kann der nicht verbrauchte neue Freibetrag aus diesem Monat wieder in den nächsten Monat übertragen werden (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Umfang des Pfändungsschutzes
Auf dem P-Konto besteht ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.179,99 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzlich einer Person unterhaltspflichtig ist, auf monatlich 1.629,99 Euro und bei Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen auf 1.869,99 Euro.
Auch Kindergeld, Kinderzuschläge und bestimmte weitere Sozialleistungen auf dem P-Konto sind pfändungsfrei. Dies hat der Schuldner der Bank durch Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers usw. nachzuweisen.
Weitere besondere Aufwendungen können beim Vollstreckungsgericht/der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden, insbesondere Unterhaltszahlungen in Patchwork-Familien, Pflegegeld, Mehrkosten infolge von Erkrankung/Behinderung.
Ausführliche Informationen unter www.schuldnerberatung.de/kostenlos und www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/schuldnerberatung/start
Der Beitrag wurde im November 2019 umfangreich aktualisiert und weicht daher inhaltlich von der gedruckten Fassung der Ausgabe 3/2016 (Juli 2016) des Recht-Informationsdienstes ab.