AVR-Caritas: Neue Regelung der Befristung von Dienstverhältnissen
Zwölf Kettenbefristungen mit Sachgrund sind bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren zulässig.
Sachgrundlose Befristungen sind nur in drei Fällen zulässig:
- Erprobung eines Mitarbeitenden im ersten Dienstverhältnis (Befristung auf höchstens 12 Monate),
- Deckung eines neuen Beschäftigungsbedarfs im Rahmen einer neuen Aufgabe, deren dauerhafter Fortbestand im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist (Befristung auf höchstens 21 Monate),
- Finanzierung einer Aufgabe aus Drittmitteln, die zeitlich begrenzt zufließen oder deren dauerhafter Zufluss ungewiss ist (Befristung auf höchstens 21 Monate).