Aussetzen von Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen (SGB II)
Soweit Leistungsberechtigte aber ohne wichtigen Grund innerhalb eines Jahres erneut Meldepflichten verletzen oder zu vereinbarten Terminen nicht erscheinen, dürfen die Jobcenter die Leistung um maximal zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mindern.
§ 84 SGB II in Verbindung mit §§ 31a und 32 SGB II