Aufsichtspflicht der Eltern bei der Internetnutzung von Kindern - Persönliche Haftung der Kinder
Die Klagen von vier großen Plattenfirmen gegen einen Polizisten, dessen damals 20-jähriger Stiefsohn im Jahr 2006 insgesamt 3749 Musikdateien in einer Internet-Tauschbörse angeboten haben soll, hatten beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Die Firmen hatten den Polizisten als Anschlussinhaber abgemahnt und die entstandenen Kosten in Höhe von rund 3400 Euro zurückgefordert. Dieser habe seinem Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt und nicht weiter kontrolliert, was sein Stiefsohn getrieben habe (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12).
Die Klage mehrerer Tonträgerhersteller gegen die Eltern eines 13-jährigen wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht war schon mit Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 vom Bundesgerichtshof abgewiesen worden. Mit der Klage war die Zahlung von insgesamt 5.380 Euro wegen öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen verlangt worden.
Bei einer Hausdurchsuchung waren auf dem PC des Sohnes Tauschbörsenprogramme festgestellt worden. Der Sohn hatte bei der polizeilichen Anhörung angegeben, er sei davon ausgegangen, die Lieder nur heruntergeladen zu haben und habe sich nicht vorstellen können, dabei „erwischt“ zu werden.
Minderjährige Kinder: Belehrungspflicht, aber grundsätzlich keine Pflicht der Eltern zur regelmäßigen Kontrolle
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ihre minderjährigen Kinder genügen, wenn sie ihr Kind über die mit der Internetnutzung verbundenen Gefahren informieren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes zu richten haben. Eltern seien nicht verpflichtet, den Internetzugang teilweise zu versperren, das Kind regelmäßig zu überwachen oder den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Dazu seien sie allerdings verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses hätten.
Volljährige Kinder: Keine Belehrungspflicht, keine Kontrollpflicht der Eltern
Volljährigen Kindern dürfen Eltern wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen einen Internetanschluss überlassen, ohne diese zu belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Persönliche vermögens- und strafrechtliche Haftung der Kinder
Nicht allen Beteiligten scheint bekannt zu sein, dass urheberrechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses weiterhin hoch riskant ist; denn minderjährige und volljährige Kinder haften bei Verletzung von Urheberrechten persönlich auf Schadensersatz nach §§ 823, 828 BGB
Außerdem sind Urheberrechtsverletzungen nach § 106 Urheberrechtsgesetz strafbar. Jugendliche sind nach Vollendung des 14. Lebensjahres strafrechtlich verantwortlich (§ 1 Abs 2 Jugendgerichtsgesetz). Volljährige können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.