Aufnahme in eine Bekenntnisschule: Vorrang bekenntnisangehöriger Schüler
Das ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2). Das in § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes dem Schulleiter einer Bekenntnisschule eingeräumte Aufnahmeermessen des Schulleiters wird insoweit eingeschränkt.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 21.03.2016 - 19 B 996/15