Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III)
Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sind nicht zur frühzeitigen Meldung verpflichtet.
Die frühzeitige Meldung soll eine möglichst frühe Vermittlung durch die Agentur für Arbeit sicher stellen. Arbeitnehmer/Auszubildende, die von dem Ende ihres Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses erst später erfahren, müssen sich innerhalb der nächsten 3 Arbeitstage bei der Agentur für Arbeit melden.
Telefonische, schriftliche bzw. Online-Mitteilung zur Fristwahrung
Eine telefonische, schriftliche bzw. Online-Mitteilung kann nur der erste Schritt zur Arbeitsuchendmeldung sein.
Die Online-Meldung ist zu richten an
www.arbeitsagentur.de → JOBBÖRSE → Arbeitsuchend melden
Persönliche Arbeitsuchendmeldung
Im zweiten Schritt ist der von der Agentur für Arbeit angebotene Termin für die persönliche Arbeitsuchendmeldung wahrzunehmen.
Kann der vereinbarte Termin für das Erstberatungsgespräch in der Agentur aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden, ist ein neuer Gesprächstermin telefonisch zu vereinbaren.
Rufnummer: 0800 4 5555 00 (gebührenfrei); montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr
Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
Für Arbeitnehmer/Auszubildende, die sich nicht rechtzeitig persönlich arbeitsuchend melden, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Während der Sperrzeit wird Arbeitslosengeld nicht gezahlt.
Wer sich aus einem wichtigen Grund (zum Beispiel wegen Krankheit) nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden kann, sollte die Meldung nachholen, sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht. Wird für die Verspätung ein wichtiger Grund nachgewiesen, tritt keine Sperrzeit ein.
Persönliche Arbeitslosmeldung
Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht Ihre persönliche Arbeitslosmeldung. Diese ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Die persönliche Arbeitslosmeldung kann frühestens 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt.