Anspruch des gesetzlich krankenversicherten Patienten auf Übernahme der Kosten der Mitaufnahme einer gesetzlich krankenversicherten Begleitperson
Anspruch auf Übernahme der Kosten der Mitaufnahme besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Patient bzw. die Begleitperson sind gesetzlich krankenversichert.
- Stationäre Behandlungsformen sind unter anderem die stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung oder die Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Aus einer ambulanten oder einer vor- und nachstationären Behandlung kann sich kein Anspruch auf Kostenübernahme ergeben.
- Die Begleitung muss aus medizinischen Gründen notwendig sein. Medizinisch begründet ist die Mitaufnahme bzw. Anwesenheit einer Begleitperson, wenn zu erwarten ist, dass es wegen des Alters des Patienten, seines Alters, seiner Krankheit oder Behinderung in der ihm fremden Klinik unter fremden Menschen zu Sprach-/Kommunikations- und/oder Verhaltensstörungen kommen kann, die einen Genesungsprozess ausschließen oder verzögern.
Bei einem Kind, dass das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen gesetzlich unwiderlegbar vermutet (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Bei älteren Kindern und Erwachsenen ist die medizinische Notwendigkeit durch Attest des behandelnden Arztes nachzuweisen. - Auch die Kosten der Mitaufnahme einer Pflegekraft sind von der Krankenkasse zu übernehmen, soweit der Patient seine Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellt (§ 63b SGB XII).
- Für die Erstattung des Verdienstausfalls der Begleitperson gilt seit dem 01.01.2024 die Regelung des § 45 Abs. 1a SGB V. Der Verdienstausfall wird wie das "Kinder-Krankengeld" berechnet und ersetzt. Für arbeitsfreie Tage werden deshalb keine Zahlungen geleistet (sehen Sie hierzu den Beitrag "Krankengeld und Freistellung des Elternteils eines bis zu zwölf Jahre alten Kindes bzw. eines Kindes mit Behinderung bei stationärer Krankenhausbehandlung"). Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der Behandlung.
Für die Leistung ist die Krankenkasse zuständig, bei der der Elternteil versichert ist, der das Kind begleitet. - Eine Zuzahlung zur stationären Krankenhausbehandlung fällt für die Begleitperson nicht an. Die tägliche Krankenhauszuzahlung von 10,00 Euro ist nicht zu entrichten.