Altersente: Abschlagsfreie Rente mit 63
Für später geborene Arbeitnehmer verschiebt sich der Rentenzugang ab Geburtsjahr 1953 und jedes spätere Geburtsjahr um 2 Monate (§ 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
- Anrechnungen von Zeiten mit Lohnersatzleistungen: Außer Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung werden auch Zeiten der Arbeitslosigkeit angerechnet, in denen Lohnersatzleistungen bezogen wurden. Das sind zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.
Um Missbrauch zu verhindern, werden Zeiten der Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor dem möglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren nicht berücksichtigt (Ausnahmen: Der Arbeitgeber/Träger wurde insolvent oder wird aufgelöst). - Nichtanrechnung sonstiger Zeiten: Nicht angerechnet werden Zeiten des Bezugs von Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, außerdem Zeiten, für die keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden wie beispielsweise Zeiten eines Sonderurlaubs zur Betreuung von Kindern oder Pflege von Angehörigen, Zeiten einer Schul-/Hochschulausbildung oder Fort-/Weiterbildung.
- "Rente mit 63" für freiwillig Versicherte: Freiwillig Versicherte können eine abschlagsfreie Rente ab 63 beziehen, wenn sie mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben. Insgesamt müssen auch sie 45 Jahre Beitragszeit aufweisen.