Adoptionsvermittlungsgesetz: Neufassung
- Vor einer Stiefkindadoption müssen die Eltern sich von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen.
- Nicht zur Beratung verpflichtet sind lesbische Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, wenn die Partnerin der Geburtsmutter das Kind im Rahmen einer Stiefkindadoption adoptiert.
- Die Herkunftseltern haben Anspruch auf regelmäßige allgemeine Informationen über das Kind (§ 8b).
- Adoptionen von Kindern in und aus dem Ausland sind untersagt, wenn die Adoption ohne Vermittlung bzw. Begleitung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden soll (§§ 2a und 2b).
- Die Ersatzmuttervermittlung und das Suchen oder Anbieten von Ersatzmüttern sind untersagt (§§ 13c und 13d).