Tarife: Regionalkommission handlungsunfähig
Übergangsregelung für geringfügig Beschäftigte in Kraft gesetzt
Im Streit um einen Tarif für geringfügig Beschäftigte in nordrhein-westfälischen Caritas-Einrichtungen haben die Bischöfe der (Erz-)Diözesen Aachen, Köln, Münster und Paderborn und der Diözesan-Administrator des Bistums Essen eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt.
Sie gilt seit dem 1. November bis Ende 2010. Verbunden mit der Entscheidung sei die Hoffnung, dass die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes zwischenzeitlich eine bundesweite Regelung für die 400-Euro-Jobber beschließe, hieß es.
Für geringfügig Beschäftigte galt bisher eine Regelung („Anlage 18“) in den „Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR). Sie war zum 31. Oktober ausgelaufen, ohne dass Dienstgeber und Dienstnehmer eine neue Vereinbarung trafen. Der Vorschlag eines Vermittlungsausschusses fand nicht die Zustimmung der Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Ohne Einigung hätten die geringfügig Beschäftigten aber zum 1. November in den normalen AVR-Tarif eingruppiert werden müssen, was in den Caritas-Einrichtungen zu erheblichen Mehrkosten geführt hätte. So sahen sich die Bischöfe zu der Übergangslösung gezwungen, da die Träger von Einrichtungen wegen der zu erwartenden Kostensteigerungen Dienste oder Einrichtungen hätten aufgeben oder Arbeitsplätze abbauen müssen.
Die Ordnung der AK erlaubt ein solches Vorgehen in begründeten Fällen. Durch die Übergangsregelung, die nach Auffassung der Dienstgeber sogar im Interesse der Betroffenen liegt, können die geringfügig Beschäftigten nun weiterarbeiten. Die Dienstnehmerseite erklärte, dass sie sich in ihren von den Bischöfen selbst eingeräumten Rechten massiv verletzt sehe. Sie forderte die ersatzlose Rücknahme der Beschlüsse durch die (Erz-)Bischöfe und kündigte an, dass die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Sitzungen der Regionalkommission NRW der AK schweigen werden.
Damit ist beispielsweise eine Bearbeitung von Notlagenanträgen nicht mehr zeitgerecht möglich. Das sind Anträge, die in caritativen Einrichtungen nach schwierigen Vorklärungen zwischen dem Träger und der Mitarbeitervertretung durch zeitlich befristete Lohnverzichte deren Bestand sichern sollten. Die Caritas unterliegt dem kirchlichen Arbeits- und Dienstrecht, das weder Streiks noch Gewerkschaften kennt. Stattdessen verhandeln Vertreter von Dienstgebern und Dienstnehmern in paritätisch besetzten Kommissionen über Tarife und Gehaltsstrukturen.
M. Lahrmann
Aus "Caritas in NRW-AKTUELL", Ausgabe 6/2009









