Brillen: Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen, Unfallversicherungsträger und Arbeitgeber
1. Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren Leistungen in Höhe der seit 2008 geltenden Festbeträge für Brillengläser und Kontaktlinsen - ohne Brillengestelle - nur in folgenden Fällen:
Versicherte ab 18 Jahren: Ein Anspruch auf den Festbetrag besteht für Brillengläser
- bei einem Fernausgleich von mehr als sechs Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder von mehr als vier Dioptrien wegen einer Hornhautverkrümmung
- bei einer schweren Sehbeeinträchtigung von mindestens der Stufe 1 trotz bestmöglicher Brillenkorrektur (ICD 10-GM 2017).
Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Wählen Versicherte in anderen Fällen statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
Zur Kostenübernahme ist eine augenärztliche Verordnung notwendig.
Die genaue Höhe der Festbeträge kennt der Optiker. Dieser rechnet die Festbeträge direkt mit der Krankenkasse ab. Eine Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Sehhilfen ist nicht möglich.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bezahlt die Krankenkasse Brillengläser bis zur Höhe der Festbeträge. Ein Anspruch auf Zahlung besteht grundsätzlich nur dann, wenn ein Augenarzt die Augen untersucht und die Brille verordnet hat. Nicht erforderlich ist eine augenärztliche Untersuchung und Verordnung in folgenden Fällen:
- Jugendliche ab 15 Jahren können bis zu ihrem 18. Geburtstag Brillengläser direkt vom Augenoptiker beziehen. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien;
- Kinder unter 14 Jahren können ohne ärztliche Verordnung Brillengläser direkt vom Optiker beziehen, wenn sie innerhalb von drei Monaten wegen Verlust oder Beschädigung einen Ersatz für eine neue Brille benötigen. Eine ärztliche Verordnung ist erst dann wieder notwendig, wenn sich die Fehlsichtigkeit des Kindes geändert hat.
Kontaktlinsen bei Versicherten unter 18 Jahren sind nur verordnungsfähig:
- bei einer Stärke ab 8 Dioptrien;
- bei einem Stärkenunterschied beider Augen von mindestens 2 Dioptrien oder einer Hornhautverkrümmung ab einem Cylinder 2 bzw. 3 (je nach Achslage).
Zuzahlung: Erwachsene haben eine Zuzahlung in Höhe von mindestens fünf und maximal zehn Euro zu leisten. Kinder und Jugendliche sind von der Zuzahlung befreit.
2. Gesetzliche Unfallversicherung: Beschädigung von
Brillen während der Arbeit und in Kitas und Schulen
Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung werden von der gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten für Beschädigung oder Verlust von Brillengläsern und Brillengestell ohne Begrenzung durch Festbeträge übernommen (§ 8 Abs. 3 SGB VII). Dies setzt voraus, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeit beschädigt wurde.
Bei einer Beschädigung der Brille werden die Kosten für einen gleichwertigen Ersatz der beschädigten Gläser und der angemessenen Kosten für das Brillengestell übernommen (bis zur Höhe von 250 Euro). Im Einzelfall ist eine Versorgung ohne Deckelung der Kosten möglich.1
Beispiele: Bei einer Rangelei auf dem Schulhof tritt ein Schüler auf die Brille eines Mitschülers.
Die Brille einer Erzieherin im Kinderheim oder einer Altenpflegerin im Altenheim wird von einem Kind/einer Bewohnerin zerbrochen.
3. Bildschirm- und Arbeitsschutzbrillen
Arbeitnehmer, die wegen einer Sehbeeinträchtigung oder einer besonderen Gefährdung eine besondere Brille an ihrem Arbeitsplatz benötigen, wie z. B. eine Bildschirmbrille, können von ihrem Arbeitgeber Gestellung bzw. Kostenübernahme verlangen, wenn normale Sehhilfen, z. B. eine "Lesebrille", die Beeinträchtigung nicht kompensieren können (Teil 4 II Nr. 1 Anhang ArbMedVV).
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen hat, dass die "Bildschirmbrille" am Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Er hat die Kosten in vollem Umfang zu tragen (§ 3 Absatz 3 ArbSchG). Eine Kostenbeteiligung des Beschäftigten ist nur zulässig, wenn die private Nutzung gestattet wird.