Risiko absichern

Persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern gemeinnütziger Träger

Von Andreas Borsutzky

Die Verantwortung, die Vorstände und Geschäftsführer gemeinnütziger Einrichtungen zu tragen haben, ist groß. Neben der inhaltlichen Leitung obliegt ihnen die Sorge um finanzielle und administrative Belange der Träger. Verstoßen Vorstand oder Geschäftsführung gegen die Pflichten ihres Amtes, droht ihnen eine persönliche Haftung für Schäden, die durch die jeweilige Pflichtverletzung entstehen.

Dieses häufig unterschätzte Risiko für das private Vermögen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern besteht nicht nur für hauptamtliche Leitungspersonen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesfinanzhofes kann die persönliche Haftung auch ehrenamtlich Tätige treffen. Für sie gibt es keine Sonderregelungen.

I. Grundsätze der persönlichen Haftung
Vorstände und Geschäftsführer können aus zwei Richtungen zur persönlichen Haftung herangezogen werden. Der Träger selbst kann seine Vorstands- und Geschäftsführungsmitglieder persönlich in Anspruch nehmen, wenn ihm ein Schaden aus deren Tätigkeit entsteht. Gleichgültig, ob ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig, schulden Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer dem Träger eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer mit Übernahme des Amtes entstandenen Pflichten. Versäumt beispielsweise ein Vorstandsmitglied die Antragsfrist für notwendige Förderanträge bei der öffentlichen Hand und entsteht daraus dem Träger ein Schaden, kann dieser Regress bei dem zuständigen Vorstandsmitglied nehmen. Dafür müssen die Vereinsmitglieder bzw. die Gesellschafter einen Beschluss in der Mitgliederversammlung bzw. Gesellschafterversammlung fassen.

Zur persönlichen Haftung von Vorständen und Geschäftsführern nach außen gibt es verschiedene Gesetze. Sozialversicherungen und Finanzverwaltung können die vereins- und gesellschaftsrechtlichen Organe persönlich in Anspruch nehmen, wenn diese nicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abführen. Grundsätzlich ist diesunproblematisch. In der Sozialwirtschaft kommt es aber nicht selten vor, dass die öffentliche Hand - beispielsweise wegen eines eingelegten Widerspruchs gegen einen Bewilligungsbescheid - zunächst keine Zahlungen oder nur geringe Abschlagszahlungen leistet. Hat der Träger dann nicht genug Rücklagen oder erhält keine ausreichenden kirchlichen Mittel, besteht die Gefahr, dass die Zahlungen an die Sozialversicherungen und das Finanzamt nicht rechtzeitig erfolgen. In diesem Fall haften Vorstand und Geschäftsführung persönlich für die nicht abgeführten Beträge. Im Falle einer Insolvenz des Trägers kann dies zu erheblichen Haftungssummen führen.
Ein weiterer persönlicher Haftungsgrund trifft nur Vorstände und Geschäftsführer gemeinnütziger Träger im Falle der Unterzeichnung falscher Spendenbescheinigungen. Für den Fall, dass diese fehlerhaft sind, haften Vorstand und Geschäftsführung persönlich gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 30 Prozent der bescheinigten Spendensumme. Falsche Spendenbescheinigungen können beispielsweise vorliegen, wenn Vereinsmitglieder auf die Erstattung von Fahrtkosten verzichten und sich stattdessen für den fiktiven Betrag eine Spendenbescheinigung erteilen lassen, obwohl dem Verein die Mittel fehlen würden, die Fahrtkosten überhaupt zu erstatten. Unterschreibt der Vorstand achtlos diese Bescheinigungen und kommt es später zu einer Prüfung durch das Finanzamt, kann es zu einer persönlichen Inanspruchnahme des unterzeichnenden Vorstandsmitgliedes kommen.

II.  Möglichkeiten zur Haftungsvermeidung und -verhinderung
Die persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern kann verhindert werden. Einerseits kann das Haftungsrisiko durch sog. "D & O"-Versicherungen abgesichert werden.1 Diese Versicherungen decken Schäden ab, die Leitungspersonen aufgrund von Pflichtverletzungen verursachen. Es gibt eine Vielzahl von Anbietern, die Angebote gerade für den Bereich der Sozialwirtschaft unterbreiten. Andererseits kann das Haftungsrisiko durch die Ordnung von Abläufen vermindert werden. Die Verantwortung aller Vorstandsmitglieder für die Finanzen kann beispielsweise reduziert werden, indem einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Ressortverantwortung übertragen wird. Dies kann durch einfachen Beschluss in der Vorstandssitzung geregelt werden. Darüber hinausgehend könnte die Einführung eines Risikomanagement- und Überwachungssystems für größere Träger sinnvoll sein. Hierzu hat der Deutsche Caritasverband e.V. gemeinsam mit dem Diakonischen Werk eine Arbeitshilfe herausgegeben.2
Daneben kann in der Satzung oder im Anstellungsvertrag die persönliche Haftung aus der Inanspruchnahme durch den Träger gegenüber dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung auf Fälle von grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung begrenzt werden.
Die persönliche Inanspruchnahme der Vorstands- und Geschäftsführungsmitglieder durch Dritte, insbesondere das Finanzamt und die Sozialversicherungen, kann in der Satzung oder durch einen Vertrag nicht ausgeschlossen werden.

III. Fazit
Das Risiko der persönlichen Haftung besteht für alle haupt- und ehrenamtlich tätigen Vorstände und Geschäftsführer. Das Wissen um die persönliche Haftung sollte dazu führen, dass das Amt mit dem notwendigen Maß an Gewissenhaftigkeit ausgeführt wird. Vor der Übernahme des Amtes sowohl von ehren- als auch von hauptamtlichen Vorständen und Geschäftsführern sollte der Abschluss einer Versicherung durch den Träger für die Person erfolgt sein. Eine weitere Reduzierung des Haftungsrisikos kann durch eine sinnvolle Aufgabenteilung und ein geordnetes Berichtswesen sowie durch einen Haftungsausschluss in der Satzung oder im Anstellungsvertrag erfolgen.

  Andreas Borsutzky ist Rechtsanwalt und Partner in der Sozietät MIELKE SONNTAG BERNZEN HEGGEMANN und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Ökonomie und Management.



1)
  Das D & O steht für Directors & Officers. 


2)  Arbeitshilfe zu den Auswirkungen auf die Arbeit von Geschäftsführungen und Aufsichtsgremien gemeinnütziger Organisationen des Deutschen Caritasverbandes e.V. und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. Darüber hinaus gibt es die Arbeitshilfe 182 "Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und wirtschaftlicher Aufsicht" des Verbandes der Diözesen Deutschlands und der Kommission für caritative Fragen der Deutschen Bischofskonferenz.

 

Aus "Caritas in NRW", Ausgabe 4/07