Wie Maria ohne Josef...

Was eine schwangere Hartz-IV-Empfängerin bei der ARGE erlebt

Die Situation mutet fast biblisch an. Wenn Ramona Enzl ihre Tochter zur Welt gebracht hat, wird sie sich mit dem Säugling auf dem Arm erst einmal auf die Suche machen müssen, um ein Bett, ein Oberbett zum Zudecken und einen Kinderwagen zu finden. Die ARgE in Lünen hatte die Hochschwangere abgewiesen.

Enzl (34) ist Hartz-IV-Empfängerin und soll auf die Erstausstattung für ihr Baby warten bis nach der Geburt, die sie ambulant plant. Dann bekommt sie das Geld für das, was sie zu Hause unmittelbar braucht: 65 Euro für einen Kinderwagen, 45 Euro für ein Kinderbett, 40 Euro für eine Matratze und 30 Euro für ein Oberbett.
Bei der Wahl des Geburtstermins sollte sich das Kind klug entscheiden. Freitags nach 12 Uhr wäre besonders schlecht. Dann dauert es zweieinhalb Tage, bis sich die Tore bei der ARGE wieder öffnen. In der Nacht von Sonntag auf Montag wäre dagegen ideal. Da könnte sich Ramona Enzl, aus dem Kreißsaal kommend, direkt in die Schlangen einreihen und das Geld beantragen. Innerhalb der Woche könnte sie den Verrechnungsscheck abholen, bei der Bank einreichen, einen Tag später das Geld abholen. Damit müsste sie sich dann auf den zehn Kilometer langen Weg von Lünen-Süd in das Sozialkaufhaus der AWO in Lünen-Wethmar machen. Mit Glück gibt es gerade einen Kinderwagen für nur 65 Euro. Den sollte sie als Erstes kaufen, dann kann sie auch das Kinderbett nach Hause transportieren und muss dabei nicht auch noch den Säugling auf dem Arm halten.

Eine fiktive Geschichte? Leider nein. Das ist Alltag für Maria-Anna Gaida in der Schwangerschaftsberatungsstelle des SkF in Lünen. Und nicht nur in der Stadt am Nordrand des Ruhrgebiets Realität. Gaida kennt dieses Spiel inzwischen. Die schwangere Frau beantragt die insgesamt 180 Euro für die Erstausstattung vor der Geburt. Abgelehnt wird mit dem Hinweis, dass ja da-bei noch etwas passieren könnte. Angeboten wird der Schwangeren, die Geburt sofort telefonisch anzuzei- gen. Aber - wie gesagt - da müsste der Termin günstig gewählt sein. Und ohne eingereichte Geburtsurkunde läuft trotzdem nichts.

Wobei das mit dem Telefon so eine Sache ist. Die Nummern sind vor einigen Monaten geändert worden, jetzt kann die Zentrale der Stadt Lünen nicht mehr verbinden. Gaida hat eine lange Liste mit allen Durchwahl-nummern und muss für ihre Klientinnen bis zu zehn davon durchprobieren, weil jeweils eine Gruppe von ARGE-Mitarbeitern für einen Buchstabenabschnitt der "Kunden" zuständig ist. Bei Publikumsverkehr bleibt allerdings der Hörer auf der Gabel liegen.

Um das persönliche Anstehen wird Ramona Enzl wohl nicht herumkommen. Sie hat Widerspruch eingelegt, der abgewiesen ist. Mit Hilfe von Maria-Anna Gaida und Unterstützung der Sozialjuristin des Diözesan-Caritasverbandes Münster, Birgit Scheibe, hat sie Klage eingereicht und eine einstweilige Anordnung beantragt. Die Entscheidung steht aus, die Zeit wird knapp.

Im SGB XII ist der Zeitpunkt der Auszahlung nicht fest-gelegt. Der Leiter der ARGE des Kreises Unna hat die Auszahlung vor der Geburt befürwortet, wenn Ramona Enzl gerade die passenden Sachen zu diesen Preisen findet, zu denen selbst im Sozialkaufhaus gebrauchte Kinderwagen oder Betten kaum noch zu haben sind. Ihr Sachbearbeiter hätte ihr gerne das Geld schon gegeben, aber sein Gruppenleiter sagt, er darf nicht. In anderen Städten und Kreisen wird diese Meinung auch vertreten - und die umgekehrte auch. In Bochum beispielsweise, weiß Ramona Enzl von einer Freundin, wird vor der Geburt gezahlt.

Harald Westbeld

 


 

 

Kommentar

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Das SGB II - Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - ist kein Gesetz für die heutige Wirklichkeit. Es ist ein Gesetz für Idealisten und Utopisten. Ein Beispiel für Fortgeschrittene: Nehmen Sie sich Zeit für die folgende Frage und versuchen Sie dann, eine eigene Antwort zu finden: "Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?"
Meine Gratulation, falls Sie die Frage beantworten können. Einfacher, zumindest auf den ersten Blick, ist die Frage: "Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?" Damit ist die erste Frage nicht beantwortet. Und es wäre logisch, erst einmal zu klären, was eine Bedarfsgemeinschaft ist, damit man dann versteht, was es überhaupt bedeuten kann, wenn man dazugehört. Aber: Das SGB II gibt keine Erklärung zu dem Was einer Bedarfsgemeinschaft. Erklärt wird nur das Wer. Und da wird es merkwürdig: "Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II).

Heißt das, dass etwa zehn Millionen Menschen in Deutschland eine einzige Bedarfsgemeinschaft bilden? Das kann nicht sein. Das kann der Gesetzgeber nicht gemeint haben. Und was nicht sein kann, ist auch nicht so. Ende damit. Es muss anders sein.

Was im Gesetz nicht zu finden ist, lässt sich aus der Kommentierung oder der Rechtsprechung ermitteln. Das wäre eher etwas für Juristen und ist nicht ganz einfach für Laien. Doch in der Praxis müssen häufig juristische Laien mit dem Gesetz klarkommen:

  • Menschen, die ALG II beantragen (wollen oder auch nicht wollen),
  • Menschen, die ALG II bewilligen sollen,
  • Menschen, die darüber entscheiden, wie ihre Verwaltung ALG II bewilligen kann,
  • Menschen, die Gesetze erlassen.

Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeit suchende. Es ist kurz, hat nicht einmal 70 Paragrafen- für die Betroffenen regelt es das Existenzminimum. Fehlpässe landen direkt im Magen - ein wichtiges Gesetz!
Es ist ein junges Gesetz, keine zwei Jahre in Kraft und doch schon in wesentlichen Punkten mehrfach geändert. Nicht einfacher ist es dadurch geworden, eher noch komplizierter. Kommen wir auf die Bedarfsgemeinschaft zurück. Es war klar, dass nicht alle erwerbslosen Hilfsbedürftigen eine einzige Bedarfsgemeinschaft bilden konnten.

Nehmen wir also an, der Gesetzgeber versteht darunter eine Gemeinschaft von Menschen (vielleicht eine Familie oder familienähnlich), die bedürftig sind, weil sie am Rande oder unter dem Existenzminimum leben. Dann lesen wir: Minderjährige unverheiratete Kinder bilden mit den Partnern des Elternteils eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit Nr. 1 bis 3). Versuchen wir zu klären, welche Auswirkungen das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft hat. Werfen wir einen Blick in die nachfolgenden Vorschriften. Da fanden wir bisher:
"Bei ... Kindern, die mit ihren Eltern oder ihrem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ... sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen" (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II)!
Also mussten Eltern für ihre Kinder in Bedarfsgemeinschaft - was auch immer eine Bedarfsgemeinschaft sein mag - zahlen.

Stiefeltern und die eheähnlichen Lebensgefährten mussten dagegen nicht geradestehen. Steht da, ausdrücklich, weil ja nur Eltern, nicht aber die anderen zahlen müssen. Der direkt folgende Satz stürzt in Verwirrung:
"Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig" (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Also: Stiefelternteile und eheähnliche Lebensgefährten, die möglicherweise ja Teil dieser Gemeinschaft sind, mussten zwar nichts zahlen, waren aber trotzdem hilfsbedürftig, konnten sich nicht selber helfen. Wobei denn? Wenn sie ein ausreichendes Einkommen hatten, brauchten sie das nicht. Der Sinn der Vorschrift bleibt nicht nur dem Laien ein Rätsel, sondern wohl auch dem Gesetzgeber. Vielleicht um diesen Missstand zu ändern, sieht das sogenannte "Fortentwicklungsgesetz" nunmehr Folgendes vor:
"Bei ... Kindern, die mit ihren Eltern oder ihrem Elternteil oder dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ... sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils oder dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner in einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen" (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, neue Fassung!).

Übersetzt heißt das, dass der Lebensgefährte des Elternteils für dessen Kind sein Einkommen und Vermögen einsetzen muss. Begründet wird dies mit der Gleichbehandlung mit verheirateten Eltern. Sie sollen nicht schlechter gestellt werden.

Das irritiert! Alleinerziehende berichten immer wieder, dass sie große Schwierigkeiten haben, einen Partner zu finden. Partnerliebe heißt nicht unbedingt Kinderliebe. Und wenn man die Kinder des Partners mag, heißt das noch lange nicht, dass man auch für sie zahlen will. Muss man nämlich auch nicht. Das Unterhaltsrecht kennt keine derartige Verpflichtung. Warum geht das SGB II von einer anderen Lebenswirklichkeit als das BGB aus? Um Kosten zu senken?

Verstehen kann man aber vielleicht, wenn dann die Beziehung zwischen den Liebenden sich nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, was genau auch immer das ist, entwickelt, jeder dagegen für sich bleibt, der oder die Alleinerziehende mit seinem bzw. ihrem Kind allein bleibt und nicht erklären muss, was nicht zu erklären ist, nämlich, dass Mamas "Neuer" bzw. Papas "Neue" wenig gewillt ist, für das Kind eines anderen zu zahlen.
Ja, es wäre schön, wenn sich jeder Alleinstehende eine Alleinerziehende suchen würde und ihren Lebensunterhalt finanzieren würde. Aber Lebenswirklichkeit ist das nicht, ganz und gar nicht, das ist Utopie in Gesetzesform.

Birgit Scheibe
Sozialjuristin im Caritasverband für die Diözese Münster e.V.