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Foto: Stefan Kalscheid |
Staatlicher Schutz
Jugendhilfe auf der Gratwanderung zwischen Hilfe und Kontrolle
Von Heinz-Gert Papenheim
Der Tod eines Kindes als Folge von Vernachlässigung oder Misshandlung durch die Eltern, der auch in der Vergangenheit immer wieder zu beklagen war, erregte lange Zeit lediglich lokale Aufmerksamkeit, wie z. B. der Hungertod von zweijährigen Zwillingen in Köln im Jahr 1992 und das anschließende Strafverfahren gegen eine Sozialarbeiterin, der wegen Verletzung der Fürsorgepflicht eine Geldbuße von 5000 DM auferlegt wurde.
Es war zwar allgemein bekannt, dass eine große Zahl von Kindern körperlich oder seelisch vernachlässigt wurde, nach damaligen Schätzungen etwa 5 bis 10% aller Kinder, d.h. 250.000 bis 500.000 Kinder (entsprechend der gesunkenen Geburtenrate wären das heute ca. 195.000 bis 390.000 Kinder). Die Jugendhilfepolitik reagierte darauf nicht. Gefährdete Familien mussten von der Jugendhilfe vernachlässigt werden, weil viele Jugendämter wegen der Finanznot und der anderen Prioritätensetzung der Kommunen nicht die Mittel erhielten, die sie benötigt hätten, um ihrer Gesamtverantwortung gerecht zu werden. Ihnen blieb nur die Verwaltung des Mangels beispielsweise in Form gesetzwidriger Budgetierung der Ausgaben für Heimunterbringungen, von Ausschreibungen zur Gewinnung des billigsten Anbieters, Einsatz unerfahrener oder unqualifizierter Kräfte in Multiproblemfamilien, Einstellung „freiwilliger“ präventiver Maßnahmen, Versuch der Problemlösung mit billigen, unzureichenden statt der im konkreten Fall erforderlichen Hilfen.
Erst der Tod der sechs Monate alten Lydia im Mai 1994, der zu einem Strafrechtsverfahren führte, in dem die vier mit dem Fall befassten Instanzen vier verschiedene und widersprüchliche Entscheidungen trafen – von der
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zum Freispruch bzw. zur Einstellung des Verfahrens –, löste bundesweit bei öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und ihren sozialen Fachkräften Unsicherheit über die Schutzpflichten und die strafrechtlichen Risiken der Arbeit mit problematischen Familien aus. Es entwickelte sich eine kontroverse Fachdiskussion u. a. über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sozialarbeiter strafrechtlich verantwortlich sind, wenn sie eine Familie beraten und unterstützen (Garantenstellung), und ob etwa Jugendämter, wenn ein freier Träger die Hilfeleistung für eine Familie übernimmt, dessen Personaleinsatz überprüfen und ihn zu ständigen Rückmeldungen über den Hilfeprozess verpflichten müssen.
Angezeigte Fälle von Misshandlung von Kindern unter sechs Jahren haben sich seit 1990 von 600 auf 1707 Fälle in 2007 erhöht.
(Polizeiliche Kriminalstatistik nach §225 StGB)
Etwa 2200 Eltern mit Kindern bis drei Jahre wird jährlich das Sorgerecht entzogen. Betrachtet man Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen, so ist von 2004 bis 2007 ein sprunghafter Anstieg der gerichtlichen Sorgerechtsentzüge um mehr als 25% von 8600 auf 10769 Fälle zu verzeichnen.
(Statistisches Bundesamt)
Aus der Todesursachenstatistik geht hervor, dass jährlich zwischen zehn und 20 Kinder unter zehn Jahren durch Vernachlässigung und Misshandlung sterben.
(Statistisches Bundesamt)
40.000 überforderten Eltern mit Kindern unter sechs Jahren wurden in 2005 „familienunterstützende Maßnahmen“ gewährt. Das entspricht einer Zunahme um 50% seit 1995, bis 2006 stieg diese Rate nochmals um 22%.
Alle hier angeführten „harten“ Daten werden von Experten nur als grobe Anhaltspunkte für die Beschreibung der aktuellen Situation bewertet. Sie sagen – so der Tenor der Fachöffentlichkeit – eher etwas über die gesteigerte Sensibilität von Öffentlichkeit, Jugendämtern und Verfolgungsbehörden aus als über den realen Anstieg von Kindesvernachlässigung und -misshandlung.
Reaktionen des Bundesgesetzgebers
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdungen rückte aufgrund eklatanter Einzelfälle 2002 und 2003 und umfangreicher medialer Aufbereitung verstärkt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit und das allgemeine politische Bewusstsein.
Der Gesetzgeber hat darauf mit einiger Verzögerung reagiert, indem er den Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung ausdrücklich in das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK – 2005) aufnahm und die Jugendämter verpflichtete, die freien Träger der Jugendhilfe in den Schutzauftrag entsprechend einzubeziehen (§ 8a SGB VIII). Außerdem hat er einige weitere Regelungen in Kraft gesetzt, die den Kinderschutz verbessern sollten, beispielsweise durch die Auflockerung des Datenschutzes bei Wechsel der Zuständigkeit für eine problematische Familie (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) und durch die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Führungszeugnisses der Mitarbeiter (§ 72a SGB VIII). Diese gesetzlichen Regelungen führten innerhalb der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zu teilweise heftigen Auseinandersetzungen: Überwiegend wurde bezweifelt, dass durch die Ausweitung von Kontroll- und Meldepflichten ein besserer Schutz von Kindern erreicht werden könne. Für freigemeinnützige Träger war außerdem schon fraglich, ob sie in Vereinbarungen mit dem Jugendamt über das gesetzliche Maß zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichtet werden konnten.
Der Tod des 34 Monate alten Kevin in Bremen, der bei seiner Obduktion 24 Knochenbrüche aufwies (Oktober 2006), und mehr noch der Hungertod der fünfjährigen Lea-Sophie in Schwerin (November 2007) haben als neue krasse Fälle von Kindesvernachlässigung und -misshandlung bundesweit Aufsehen und Empörung erregt. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben im Kinderschutzgipfel den Kinderschutz „aufgrund der großen gesellschaftspolitischen Bedeutung“ zum zentralen Gegenstand ihrer Beratungen am 19. 12. 2007 und am 12. 6. 2008 gemacht und beschlossen, Lücken im Kinderschutz u. a. durch gesetzliche Regelungen zu schließen:
Das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (KiWoMaG), das im Juli 2008 in Kraft getreten ist, räumte im Vorgriff auf eine umfassende Regelung den Familiengerichten die Befugnis ein, Gebote und Verbote auszusprechen, um Gefährdungen des Kindes zu vermeiden. Es verpflichtete die Gerichte, ständig, in der Regel nach drei Monaten, zu überprüfen, ob erneut oder erstmalig gerichtliche Maßnahmen erforderlich sind.
NRW-Kinderschutz
- In Nordrhein-Westfalen wurden Schulen/Lehrer verpflichtet, „jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen“ und rechtzeitig das Jugendamt oder andere Stellen einzuschalten (§ 42 Abs. 2 Schulgesetz NRW).
- Ärztinnen und Ärzten wurde auferlegt, der „Zentralen Stelle“ mitzuteilen, dass sie bei einem Kind im Alter von einem halben bis zu fünfeinhalb Jahren eine der von den Krankenkassen empfohlenen Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt haben (§ 32a Heilberufegesetz NRW).
- Jugendämter wurden zur Prüfung verpflichtet, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes vorliegen, wenn Eltern trotz Erinnerung durch die Zentrale Stelle ihr Kind nicht untersuchen lassen (Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen/U-Untersuchungen vom 10. September 2008 – UTeilnahmeDatVO).
Regierungsentwurf eines neuen Kinderschutzgesetzes

Foto: Kalscheid
In der parlamentarischen Beratung des Bundestages befand sich bis vor wenigen Wochen der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes – Kinderschutzgesetz“. Das geplante Gesetz sollte nach den Vorstellungen von Ministerin Ursula von der Leyen (CDU) die Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindesvernachlässigungen und Kindesmisshandlungen durch die Ausweitung von Mitteilungsbefugnissen und Kontrollpflichten „weiterentwickeln“.
Nicht zuletzt aufgrund der ungewöhnlich deutlichen und einhelligen Kritik („überflüssig und verfehlt“) durch die Fachöffentlichkeit haben sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag darauf verständigt, das geplante Gesetz bis nach der Bundestagswahl auf Eis zu legen.
Fachverbände und Fachinstitutionen sind übereinstimmend der Ansicht, dass nur durch Beendigung der Unterfinanzierung der Jugendhilfe, ausreichende Personalschlüssel und einschlägig qualifizierte Fachkräfte eine Verbesserung erreicht werden kann.
Professor Heinz-Gert Papenheim war Professor an der Katholischen Fachhochschule NRW mit den Arbeitsschwerpunkten Sozialverwaltungsrecht, Datenschutzrecht, Dienst-, Arbeits- und Berufsrecht der sozialen Arbeit. Er ist Mitglied der Redaktion von „Caritas in NRW“ und verantwortlicher Redakteur für den Recht-Informationsdienst sowie Autor und Herausgeber zahlreicher Werke zu rechtlichen Themen der sozialen Arbeit.
Aus "Caritas in NRW", Ausgabe 3/2009
| Umfangreiche Informationen zum Thema "Kommunale Familienpolitik in Nordrhein-Westfalen" finden Sie unter folgendem Link auf dem Internetportal: |
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